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Wir haben eine Mithaftung unseres Versicherungsnehmers nicht in Abrede gestellt, aber eben auch nur eine Mithaftung. Denn unstreitig hat Ihr Mandant im Parkverbot vor einer Garageneinfahrt geparkt und damit den Unfall herausgefordert oder doch zumindest in erheblicher Höhe mit verursacht. Hätte er nicht dort, wo er nicht stehen durfte, gestanden, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Wir fordern Sie zur ordnungsgemäßen Haftungsübernahme auf. Die Tatsache, dass unser Mandant vor einer privaten Garageneinfahrt geparkt hat, ist für die Schadensregulierung völlig unerheblich, da das private Parkverbotsschild nicht dazu dient, Unfälle zu verhindern, sondern private Belange durchzusetzen. Wir erwarten daher Ausgleich. Der Schutzzweck der Norm ist nicht tangiert, eine Mithaftung ist nicht vorstellbar, vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 381/13: '... In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt [...]
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