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Unerheblich ist, dass unser Versicherungsnehmer im Halteverbot geparkt hatte, denn dies ist hier nicht unfallkausal gewesen. Aus diesem Grund kommt eine Mithaftung auch nicht in Betracht. Die Ansprüche weisen wir als unbegründet zurück. Soweit Sie die Auffassung vertreten, eine Mithaftung Ihres Versicherungsnehmers komme nicht in Betracht, weil dieser zwar im Halteverbot gestanden habe, von seinem Pkw allerdings keine haftungskausalen Beeinträchtigungen ausgingen, ist dem entschieden entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände war es vielmehr so, dass erst durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs Ihres Versicherungsnehmers der Unfall in dieser Form verursacht werden konnte. In solchen Fällen muss sich Ihr Versicherungsnehmer wenigstens die einfache Betriebsgefahr anrechnen lassen, weswegen wir von ersatzfähigen Schäden i.H.v. wenigstens 20 % ausgehen, die wir erneut für unseren Mandanten geltend machen, vgl. AG Bremen vom 06.12.2013 - 25 C [...]
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