- Auslandsschaden
- Rechts vor Links bei Privatparkplatz
- Bestreiten der Eigentümerstellung
- Abstellen im privaten Parkverbot vor Garage
- Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall
- Abstellen im Halteverbot
- Vorbeifahren
- Kollision mit Fahrradfahrer/Alleinhaftung des Radfahrers
- Passieren einer Engstelle im Gegenverkehr
- Erzwingen der Vorfahrt durch den Berechtigten
- Schmerzensgeld-Konstellationen
- Schuldanerkenntnis des Versicherers
- Hemmung der Verjährung durch Verhandlung
- Aktivlegitimation des Leasingnehmers
- Aktivlegitimation des Darlehensnehmers
- Auslandsschaden / Schaden mit Ausländern
- Kollision mit Fußgänger/Alleinhaftung des Fußgängers
- Kreuzungsräumen
- Überholen
- Anfahren und Einfahren
- Rückwärtsfahren
- Abbiegen und Begegnungsverkehr
- Vorfahrtsverletzung/Gegner ohne Vorfahrtsrecht
- Spurwechsel
- Parkplatzunfall
- Auffahrunfall
- Widerruf Geständnis
Unerheblich ist, dass unser Versicherungsnehmer im Halteverbot geparkt hatte, denn dies ist hier nicht unfallkausal gewesen. Aus diesem Grund kommt eine Mithaftung auch nicht in Betracht. Die Ansprüche weisen wir als unbegründet zurück. Soweit Sie die Auffassung vertreten, eine Mithaftung Ihres Versicherungsnehmers komme nicht in Betracht, weil dieser zwar im Halteverbot gestanden habe, von seinem Pkw allerdings keine haftungskausalen Beeinträchtigungen ausgingen, ist dem entschieden entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände war es vielmehr so, dass erst durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs Ihres Versicherungsnehmers der Unfall in dieser Form verursacht werden konnte. In solchen Fällen muss sich Ihr Versicherungsnehmer wenigstens die einfache Betriebsgefahr anrechnen lassen, weswegen wir von ersatzfähigen Schäden i.H.v. wenigstens 20 % ausgehen, die wir erneut für unseren Mandanten geltend machen, vgl. AG Bremen vom 06.12.2013 - 25 C [...]
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