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Wohnungseigentum: Nutzung eines „Ziergartens“

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als „Ziergarten“ genutzt werden dürfen, hindert dies nicht die Aufstellung eines Trampolins. Das Amtsgericht München hat eine Klage auf Entfernung eines Trampolins abgewiesen, das in dem den Beklagten zugewiesenen Gartenanteil aufgestellt worden war.

Darum geht es

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im 1. OG des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz.

Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der den einzelnen Eigentümern  ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Meter aufgestellt.

Die Klagepartei ist der Meinung, dass ein „Ziergarten“ eine Fläche sei, die dahingehend kultiviert sei, dass sie ausschließlich schmücke und der optischen Erbauung diene. Das Trampolin werde als „schwarze Wand“ wahrgenommen und stelle damit außerdem eine ganz erhebliche optische Störung dar, die die Anlage „verschandele“.

Der Ehemann der Klagepartei, der sie als ihr Rechtsanwalt vertritt, trägt vor, dass er täglich an dem streitgegenständlichen Gartenanteil vorbeigehe und sich dabei von dem Trampolin gestört fühle, auch wenn sich ihr Mieter und die übrigen Bewohner der Anlage nicht von dem Trampolin gestört fühlen. Das Trampolin sei  überflüssig, schließlich gebe es eine Spielfläche mit Spielgeräten, und stelle zudem eine unzulässige bauliche Veränderung dar.

Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Begriff „Ziergarten“ als Gegensatz zu dem Begriff „Nutzgarten“ zu sehen sei; letzterer diene vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen, ersterer als Erholungs- und Spielfläche. Das  Aufstellen eines Trampolins als Spiel- und Sportgerät bewege sich in diesem Rahmen.

Es handele sich um die normale und übliche Nutzung eines Gartens in einer Wohnanlage für Familien. In der Anlage, die als besonders familienfreundlich beworben worden sei, würden viele Familien mit Kindern leben. Die Anlage sei um einen Kinderspielplatz als „Herzstück“ herum konzipiert worden. Das Trampolin werde in der kälteren Jahreszeit ohnehin abgebaut.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht.

Das Gericht legt den Begriff des Ziergartens nicht dahingehend aus, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehört hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes.

Denn es gehöre zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern „dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen (...).

Die Anlage ist gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liegt. Das Trampolin erscheint zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin sind überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden.“

Das eben nicht einbetonierte oder sonst fest in dem Boden verankerte Trampolin stelle auch keine bauliche Veränderung dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG