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Wertminderung bei falscher Erstzulassung

Ein Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, kann nicht mehr als „fabrikneu“ bezeichnet werden und verliert dadurch an Wert. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wurde der Wertverlust durch die versehentliche Eintragung auf über 3.000 € taxiert – den Schaden muss der Autohändler ersetzen.

Darum geht es

Am 03.06.2011 kaufte die Klägerin aus Schwabhausen bei einer Kfz-Niederlassung in Bayern einen Neuwagen Typ „Peugeot 207, Urban Move“. Es wurde ein Kaufpreis von 13.894,60 € inkl. Zulassungskosten und Überführungskosten vereinbart. Der Preisnachlass durch die Niederlassung betrug 1.947,40 €. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hat.

Das Datum der Erstzulassung war der 15.06.2011, wobei das Fahrzeug nicht auf die Klägerin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen wurde. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin am 28.06.2011 wurde diese dann im Fahrzeugschein eingetragen. Daneben wurde für dieses Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Klägerin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit am 12.06.2014 das Fahrzeug von der Beklagten für einen Kaufpreis von 8.733,39 €.

Am 13.06.2014 holte die Klägerin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab und stellte fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie ist der Meinung, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug entstanden ist von mindestens 2.000 € und forderte die Niederlassung zur Erstattung des Betrags auf. Diese verweigerte die Zahlung. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zuständige Richterin gab der Käuferin Recht und verurteilte die Kfz-Niederlassung zur Zahlung von 3.145,80 €.

Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinn des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt. Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt.

Dieser sei nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden. Die Klägerin kann – so das Gericht – die Differenz des Werts des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadensersatz verlangen, wobei natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen ist.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeugs durch die Eintragung der dritten Person ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 € beträgt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen zur Wertdifferenz.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 22.04.2015 – 242 C 17305/14