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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Kosten für einen vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich war. Dies entschied das Amtsgericht München für die Abwicklung eines Unfalls mit einem Leasingwagen. Sowohl wegen des eindeutigen Schadensfalls als auch wegen eines „Servicevertrags“ der Leasingfirma sei anwaltliche Hilfe nicht notwendig gewesen.

Darum geht es

Die Klägerin, eine Bank in München, hat einen Pkw Opel Zafira geleast und einer Mitarbeiterin der Bank zur Nutzung überlassen. Am 14.12.2010 hatte die Mitarbeiterin einen Unfall. Sie fuhr bei Grünlicht über die Ampelkreuzung Ecke Schwanthaler/Sonnenstraße in München. Wegen eines Fußgängers, der trotz der Rotlicht anzeigenden Fußgängerampel die Sonnenstraße dort überquerte, musste die Bankmitarbeiterin bremsen.
Der Fahrer hinter ihr konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren, fuhr auf den Pkw Opel auf und verursachte dadurch einen Schaden von ca. 3.000 €. Die Bank bevollmächtigte Rechtsanwälte. Diese meldeten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden zur Regulierung an und verlangten auch die Anwaltskosten, die durch das Mandat i.H.v. 83,54 € entstanden waren.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte es ab, die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Sie berief sich darauf, dass aufgrund des eindeutigen Sachverhalts die Schadensersatzansprüche auch ohne anwaltschaftliche Vertretung hätten geltend gemacht werden können. Die Haftung sei klar und der Schaden gering gewesen und die Regulierung habe innerhalb einer Woche stattgefunden.
Zwischen der Bank und der Leasingfirma habe überdies ein sogenannter Servicevertrag bestanden. Dieser Vertrag beinhaltet eine Regelung zum „Unfall- und Schadensmanagement“ der Leasinggeberin. Es ist geregelt, dass die Leasingfirma die komplette Schadensabwicklung im Fall eines Unfalls übernimmt.
Die Bank erhob gegen die Versicherung Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Versicherung Recht. Es führt im Urteil aus, dass grundsätzlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersatzfähig sind, sofern im konkreten Einzelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war.
Aus dem Servicevertrag ergebe sich die Berechtigung und Verpflichtung der Leasingfirma, sämtliche Ansprüche, auch die der Bank, die das Fahrzeug bei ihr geleast hat, geltend zu machen. Da die Bank aufgrund des Servicevertrages von der Leasingfirma verlangen könne, dass diese sich um die Schadensabwicklung kümmert, habe keine Veranlassung bestanden, dass die Bank zusätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Es komme hinzu, dass sich die Bank keinerlei Gedanken dazu gemacht habe, ob ein einfacher oder schwieriger Schadensfall vorliegt. Die Bank habe lediglich die Schadensmeldung ihrer Mitarbeiterin weitergereicht und auf den weitern Ablauf keinerlei eigenen Einfluss mehr gehabt. Aufgrund welcher konkreten Umstände es die Bank für erforderlich gehalten habe, eigenständig einen zusätzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, würde sich dem Gericht nicht erschließen.
Der Servicevertrag verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach § 5 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit dann gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Ziel der Vorschrift sei es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit müsse auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Die Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass dies bei dem Servicevertrag der Fall ist, da der Schwerpunkt des Leasingvertrages in der Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs bestehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 01.08.2014 – 344 C 1876/14