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„Versteckte“ Halteverbote

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren erneut bestätigt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Demnach müssen sich Autofahrer sorgfältig nach Halteverboten umsehen, bevor sie ihr Fahrzeug endgültig abstellen.

Darum geht es

Der Kläger des betreffenden Verfahrens muss eine Umsetzungsgebühr bezahlen, nachdem sein Fahrzeug umgesetzt worden war, weil es in einem Bereich abgestellt war, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren.
Er hat vergeblich geltend gemacht, die Halteverbotsschilder seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist.
Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbotsschilds informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.
Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist. Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015 – OVG 1 B 33.14