Verkehrssicherungspflicht für Parkplatz: Reinigung witterungsabhängig
Darum geht es
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkt eine Frau dort ihr Auto und kommt kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passiert, herrscht Streit.
Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 € Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe.
Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen.
Die beklagte Gemeinde hat den Unfallhergang sowie die Verletzungsfolgen mit Nichtwissen bestritten. Die ihrerseits durchgeführten Reinigungsmaßnahmen seien ausreichend – insbesondere weil es sich um einen nur schwach frequentierten Parkplatz außerhalb des Stadtzentrums handele.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 € Schmerzensgeld zahlen muss.
Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sog. Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig.
Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.
Das Gericht hat insofern auch auf die Straßenreinigungssatzung der Stadt verwiesen, wonach die zu reinigenden Straßen oder Straßenteile in der Regel einmal monatlich und darüber hinaus nach eingetretenem Bedarf zu säubern sind.
Das Gericht hat die Frau und mehrere Zeugen befragt und kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen.
Das Gericht hat insofern darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des BGH bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anscheinsbeweis dafür besteht , dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2013 – III ZR 326/12).
Allerdings sei die Frau für den Sturz mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war. Deswegen hat das Gericht ihren Ansprüchen ein hälftiges Mitverschulden zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der weiteren die Schmerzensgeldhöhe bestimmenden Faktoren hat das Gericht der Klägerin daher ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Lübeck, Urt. v. 21.02.2024 – 6 O 157/22