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Verbot von E-Scootern im Eilverfahren gescheitert

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines Blinden- und Sehbehindertenvereins abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, über die straßenrechtliche Beseitigung von E-Scootern zu entscheiden. Demnach lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Straßenbenutzung nicht vor. Die Stadt Münster hatte zuvor den Betreiberfirmen Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

Darum geht es

Als Folge des rechtskräftig gewordenen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 09.02.2022 (Az. 8 L 785/21) hatte die Stadt Münster über den Antrag des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen, den Geschäftsbetrieb mit E-Tretrollern im „free-floating-System“ im Stadtgebiet zu untersagen und entsprechende Beseitigungsverfügungen zu erlassen, neu zu entscheiden.

Die Stadt Münster stellte mit Bescheid vom 25.02.2022 (erneut) fest, dass Beseitigungsverfügungen auf der Grundlage des § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) nicht zu erlassen seien.

Unter dem 09.03.2022 erteilte die Stadt Münster zudem den jeweiligen Betreiberfirmen der E-Scooter Sondernutzungserlaubnisse für die Benutzung der öffentlichen Straßen. Diese Sondernutzungserlaubnisse sind vor dem Verwaltungsgericht Münster nicht angegriffen worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Münster hat den allein gegen den Bescheid der Stadt Münster erhobenen Eilantrag abgelehnt.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung glaubhaft gemacht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW lägen bereits nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne die Behörde insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Straßenbenutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde.

Dies sei deswegen nicht (mehr) der Fall, weil die Stadt Münster zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 09.03.2022 den Betreiberfirmen Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe.

Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorherigen Eilverfahrens sei damit die formelle Illegalität der Straßennutzung entfallen.

Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Erlaubnisnehmer ihren Verpflichtungen aus den in den Sondernutzungserlaubnissen erteilten Auflagen nicht nachkommen würden.

Über die Genehmigungspraxis der Stadt in Bezug auf Sondernutzungserlaubnisse und über die Frage, ob die Stadt mittlerweile über ein effektives Überwachungskonzept verfügt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschl. v. 10.05.2022 – 8 L 219/22