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Schwere Unfallfolgen können bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden

Aufgrund der Schwere der Unfallfolgen muss ein Autofahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort für zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Das Oberlandesgericht wies die Revision des Fahrers zurück und erklärte das entsprechende Urteil des LG Frankfurt für rechtskräftig.

Darum geht es

Ein Skateboardfahrer war unvermittelt auf die Fahrbahn geraten, wurde von einem Auto erfasst und 35 Meter durch die Luft geschleudert. Nachdem der Autofahrer angehalten und sich den schwer verletzten 14jährigen Jungen angesehen hatte, stieg zurück ins Auto ein und verließ den Unfallort ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen. Erst einige Tage später stellte er sich der Polizei. Der Junge erlag seinen Verletzungen knapp zwei Stunden nach dem Unfall im Krankenhaus.

Da der Sachverständige nicht feststellen konnte, ob der Fahrer den Unfall hätte vermeiden können, wurde die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt. Zu Ausführungen dazu, ob sich der Angeklagte auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat, sah sich das Landgericht daher nicht veranlasst.

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil in zweiter Instanz erheblich verschärft. Der Autofahrer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die dagegen gerichtete Revision des Autofahrers hat das OLG Frankfurt zurückgewiesen und die Verurteilung durch das LG Frankfurt bestätigt, deren hohes Strafmaß besonders auf das „rohe und gefühllose“ Verhalten des Autofahrers nach der Tat zurückzuführen war.

Wesentliche Entscheidungsgründe

„Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch § 142 StGB geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.

Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 III StGB a. F. vorlag, ist für die Strafzumessung nach der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.6.1975 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung.“

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 - 3 Ss 356/11, DRsp Nr. 2011/22243