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Parkverbote gelten auch ohne Rechtsgrundlage

Ein Parkverbot ist auch dann zu beachten, wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen müssen schon im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit befolgt werden. Dies entschied das OLG Hamm im Fall eines Zusatzschilds für Elektrofahrzeuge, welches gleichzeitig ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor darstellte.

Darum geht es

Der seinerzeit 35 Jahre alte Betroffene aus Essen parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Land- und Amtsgericht. Er benutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 € zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm hat das den Betroffenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt.

Der Senat neige zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sogenannter Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereit halte, könne diese Frage im vorliegenden Fall aber offen lassen.

Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall sei.

Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Nichtig könne er z.B. sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwaltungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden könne. Auf Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen treffe das nicht zu.

Sie seien i.d.R. wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte. Ausgehend hiervon habe der Betroffene im vorliegenden Fall einen ordnungswidrigen Parkverstoß begangen, für den er mit einem Bußgeld von zehn Euro zu belegen sei.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2014 – 5 RBs 13/14