Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Nur begrenzte Standgebühren nach dem Abschleppen

Fahrzeughalter müssen Standgebühren nach dem Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen. Das hat das OLG Dresden entschieden. Demnach dürfen Abschleppunternehmen ein Fahrzeug, nachdem der Halter dieses herausverlangt hat, zwar noch darüber hinaus einbehalten, um ihre Ansprüche zu sichern – allerdings dürfen sie ab diesem Zeitpunkt hierfür keine weiteren Standgebühren verlangen.

Darum geht es

Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt.

Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270 € und Standgebühren von 15 € täglich nicht bezahlt würden.

Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht: Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – bei 15 € am Tag waren das fast 5.000 €.

Das Landgericht hat das Unternehmen zur Herausgabe des PKW verurteilt, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, allerdings nicht unbegrenzt.  

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung nun in weiten Teilen aufgehoben. Es sei richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen müsse, schließlich habe er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt.

Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma müsse er bezahlen. Dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wollte.

Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten habe, sei zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Standgebühren verdienen könne die Abschleppfirma damit aber nicht mehr.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Dresden, Urt. v. 15.09.2022 – 8 U 328/22