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Keine Eintrittspflicht der Versicherung bei Schaden durch eigenes Fahrzeugteil

Wenn sich ein Fahrzeugteil löst und unmittelbar das eigene Fahrzeug beschädigt, stellt dies keinen Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) dar.

Darum geht es

Am klägerischen - bei der Beklagten versicherten - Traktor war ein sogenanntes Frontgewicht montiert. Dabei handelt es sich um eine Vorrichtung, die als Gegengewicht für schwere Geräte oder zur Verbesserung der Traktion bei Bodenbearbeitung dient. Das Frontgewicht löste sich während der Fahrt und wurde vom Traktor überfahren, was zu Schäden am Fahrzeug führte. Für diesen Schaden verlangte der Kläger Regulierung von der Versicherung.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im ablehnenden Berufungsurteil des OLG Braunschweig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der BGH stellt in seinem Beschluss klar, dass ein Unfall im Sinne von A.2.3.2 der  Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB 2008, Stand: 01.10.2009) grundsätzlich nicht vorliegt, soweit der Schaden durch ein Fahrzeugteil verursacht wurde. Demnach setzt ein Unfall ein "unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis" voraus. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde durch die Formulierung "von außen" verdeutlicht, dass der Verursachungsgegenstand nicht Fahrzeugbestandteil sein darf.

Das Frontgewicht diene dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs und sei eigens dafür konstruiert. Auch die Ablösung während der Fahrt ändere daran nichts. Es werde dadurch zwar zum Hindernis, verliere aber aufgrund der schnellen Abfolge der Ereignisse nicht seine Fahrzeugteil-Eigenschaft.

weiter zum Volltext BGH, Besch. v. 15.05.2013 - IV ZR 62/12, DRsp-Nr. 2013/14868