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Kein Rotlichtverstoß bei Umfahren einer Ampelanlage

Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient.

Darum geht es

Der Betroffene war mit seinem Pkw unterwegs und wollte an einer Kreuzung links abbiegen. Da an der Kreuzung die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur Zielstraße, indem er in diese nach links einbog.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, sein Verhalten stelle keinen qualifizierten Rotlichtverstoß dar. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht trügen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zu Aufhebung des Urteils. Der Betroffene habe weder den Bußgeldtatbestand nach §§ 49, 37 Abs. 2 StVO noch nach §§ 49, 2 Abs. 1 StVO verwirklicht.

Grundsätzlich könne das Umfahren einer Lichtzeichenanlage einen Rotlichtverstoß darstellen. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten bereich gehöre der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen seien. Auch der Bereich 10 - 15 Meter hinter der Lichtzeichenanlage gehöre zum geschützten Bereich.

Das Rotlicht verbiete hingegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren. Hiermit nutze der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das an sich zulässige Verhalten werde nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es der Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage dient.

Entsprechenden Entscheidungen des BayObLG und des OLG Düsseldorf, die im Umfahren einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage wegen der Zielgerichtetheit gleichwohl einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO sahen, könne nicht gefolgt werden.

Weiter zum Volltext: OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 - 1 RBs 98/13, DRsp-Nr. 2013/17836

Lesen Sie hierzu auch: Schreiben an Mandanten bzgl. "Hinausgeschobenes Fahrverbot"