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Haftung für Fahrbahnbelag

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Dies gilt zumindest dann, wenn die notwendige Beschilderung im Bereich der Schleuder- und Rutschgefahr unterblieben ist. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Darum geht es

Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden i.H.v. ca. 2.100 €.

Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das OLG Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz i.H.v. ca. 1.600 € zugesprochen.

Das beklagte Land habe – so das sachverständig beratene OLG Hamm – die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten.

Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen.

Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf max. 30 km/h zu begrenzen.

Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 – 11 U 166/14