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Haftung bei Ausstieg aus Kfz: Sorgfaltspflicht und Sicherheitsabstand

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss den fließenden Verkehr beachten und diesen durch Rückspiegel oder Fenster beobachten, um niemanden zu gefährden. Es gibt zwar keinen Vertrauensschutz, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird - ein zu geringer Abstand kann aber zu einem Mitverschulden des Vorbeifahrenden führen. Das hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.

Darum geht es

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2019. An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 17.45 Uhr mit seinem Kfz die Wormser Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt.

Am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße war das klägerische Kfz abgestellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug.

Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von 4.521,50 € (netto). Zuzüglich angefallener Gutachterkosten von 815,03 € und einer Auslagenpauschale von 25 € beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf 5.361,53 €.

Zwischen den Parteien war u. a. die Frage streitig, wie weit der Fahrer der klägerischen Kfz dessen Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger) dem Kläger 1/3 des Gesamtschadens zugesprochen. Denn der Fahrer des klägerischen Kfz hat den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet.

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet.

Diesen Anforderungen wurde das Verhalten des Fahrers nicht gerecht, was als Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs und der Feststellungen des Sachverständigen, zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

Der Beklagte zu 1) hat den Unfall jedoch mitverursacht, indem er an dem Klägerfahrzeug unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hat.

Nach der zitierten Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO darf nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) einzuhalten und eine Behinderung (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (§ 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gilt für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen.

Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern passiert hat, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.

Zwar haben somit beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Fahrers des klägerischen Kfz wiegt jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen lässt.

Amtsgericht Frankenthal, Urt. v. 26.06.2020 - 3c C 61/19