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Fahrrad vs. Auto: Nötigung und Beleidigung

Das Amtsgericht München hat einen 72-jährigen Rentner wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Rentner mit seinem Pkw durch direktes Zufahren auf einen Radfahrer diesen zum Ausweichen gezwungen und ihn anschließend beleidigt.

Darum geht es

Der Rentner fuhr am 06.08.2015 gegen 14.30 Uhr mit seinem Pkw auf der Baaderstraße in München. Da auf seiner Fahrbahn ein Pkw parkte, wechselte er auf die Gegenfahrbahn, um an diesem vorbeizufahren. Genau in diesem Moment kam ihm dort auf der Gegenfahrbahn ein Fahrradfahrer entgegen. Beide kamen genau auf Höhe des in zweiter Reihe parkenden Pkw zum Stehen.

Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr mit dem Pkw auf den Radfahrer zu, bis zwischen Stoßstange und Fahrrad nur noch ein Abstand von ca. zehn Zentimetern bestand. Anschließend drohte der Rentner, den Radfahrer umzufahren, wenn dieser nicht zur Seite weiche, worauf dieser nach links auswich. Als der Rentner dann an dem Radfahrer vorbeifuhr, sagte er zu diesem: „Du altes Arschloch!“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Vor Gericht bestreitet der Rentner die Tat. Zwei unbeteiligte Zeugen beschrieben den Vorfall übereinstimmend. Der Pkw-Fahrer sei aggressiv gewesen und habe zwischendurch immer wieder Gas gegeben, während er dem Radfahrer gegenüber gestanden sei. Beide Zeugen haben auch gehört, dass das Wort „Arschloch“ von ihm gerufen worden ist.

Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht zugunsten des Rentners Berücksichtigt, „dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hat und der Zeuge (...) seinerseits gegenüber dem Angeklagten belehrend aufgetreten ist.“

Zu seinen Lasten führt das Gericht an, dass der Rentner bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden ist und „dass er sich in seinem Pkw in einer dem Zeugen (...) auf dem Fahrrad gegenüber überlegenen Position befand.

Das Gericht führt weiter in dem Urteil aus, dass die vorliegende Tat darauf schließen lasse, dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgeht. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war daher die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat erforderlich aber auch ausreichend.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 06.12.2016 – 942 Cs 412 Js 230288/15