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Eintrittspflicht bei Doppelversicherung eines Gespanns aus Lkw und Anhänger

Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus Lkw und Anhänger haben nach einem hierdurch verursachten Schaden die Haftpflichtversicherer des Lkw und des Anhängers den Schaden in der Regel je zur Hälfte zu tragen, ohne dass es eines eigenständigen Verursachungsbeitrages des Anhängers bedarf.

Darum geht es

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Unfall ereignete sich aus alleinigem Verschulden des Fahrers eines Lkw-Gespanns. Die Zugmaschine war bei der Klägerin, der Sattelauflieger bei der Beklagten versichert. Der Fahrer übersah beim Rechtsabbiegen eine Fahrradfahrerin, die infolge der Kollision erhebliche Verletzungen erlitt. Die Erstberührung fand zwischen der Zugmaschine und der Radfahrerin statt, ob darüber hinaus auch eine Berührung mit dem Auflieger erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat eine Gesamtsumme von 171.686,64 EUR an die Geschädigte und ihre Krankenversicherung gezahlt. Sie verlangt nunmehr die Erstattung der Hälfte des bislang entstandenen Gesamtaufwandes von der Beklagten sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für 50% der zukünftig noch entstehenden Aufwendungen. Die Beklagte legt Berufung gegen das in vollem Umfang stattgebende Urteil des LG ein. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob sich die spezifische Betriebsgefahr des Sattelaufliegers ausgewirkt hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Das OLG ist der Ansicht, das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten unfallbedingten Schadens zu tragen hat.

Eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes  der versicherten Fahrzeuge sei zu bejahen. Gem. § 10a AKB a. F. erstreckt sich die Versicherung für die Zugmaschine auch auf die von dem mit ihr verbundenen Auflieger verursachten Schäden. Gem. § 10 Abs. 2 lit. c) AKB umfasst die Versicherung des Aufliegers neben der Halter- auch die Fahrerhaftung des gesamten Gespanns.

Das OLG verweist auf die Ausführungen des BGH (vgl. BGHZ 187, 211) zur Betriebseinheit eines Gespanns aus Zugmaschine und Anhänger. Daher greife auch der Einwand der Beklagten, die spezifische Betriebsgefahr des Aufliegers habe sich nicht ausgewirkt, im Ergebnis nicht durch. Vielmehr ergebe sich laut BGH, dass die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes das gesamte, eine Betriebseinheit bildende Gespann aus Zugmaschine und Anhänger umfasse. Auf die Feststellung eines konkreten, eigenständigen Ursachenbeitrags des Aufliegers für die Verletzungen der Geschädigten komme es somit nicht an. Dessen ungeachtet habe sich die Betriebsgefahr des Aufliegers auch ausgewirkt, da sein geschlossener Aufbau die unfallursächliche Sichtbehinderung des Lkw-Fahrers mitverursacht habe.

Außerdem erteilt das OLG einer Subsidiarität der Anhängerversicherung gegenüber der Versicherung der Zugmaschine eine Absage. Eine solche ergebe sich weder aus den AKB noch aus einer etwaigen Subsidiaritätsklausel – die vorliegend nicht vereinbart wurde.

weiter zum Volltext OLG Celle, Urt. v. 30.04.2013 - 14 U 191/12, DRsp-Nr. 2013/7935