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Duplex-Garage: Kein Schadensersatz

Bei „Duplex“-Garagen können Autobesitzer, zwei Fahrzeuge übereinander abstellen – eine platzsparende Alternative bei knappem Parkraum insbesondere in Großstädten. Wer seinen Pkw auf einem solchen Duplex-Stellplatz falsch abstellt, so dass beim Hebe- bzw. Senkvorgang Schäden entstehen, kann aber nicht von einem anderen Nutzer Ersatz verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Darum geht es

Am 19.07.2014 parkte eine Münchnerin ihren Pkw BMW 116i auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus in Schwabing. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden i.H.v. knapp 1.400 €.

Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon optisch wahrnehmen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert ist und gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab.

Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Bei der Betätigung des Hebe- bzw. Senkmechanismus handelt es sich um einen alltäglichen automatisierten Vorgang. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann und muss vor der Bedienung nicht prüfen, ob Bedenken gegen eine Nutzung dahingehend bestehen, dass andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben.

Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. „Inwiefern der Beklagte daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem Gericht nicht.

Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht, so die Urteilsgründe.

Im Übrigen wäre das Mitverschulden der BMW Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt. Das Gericht stellt fest: Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen.

Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt und es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 30.04.2015 – 213 C 7493/15