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OVG Saarland - Entscheidung vom 29.09.2022

2 A 124/22

Normen:
BGB § 241 Abs. 2
DSGVO Art. 6
DSGVO Art. 88
GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
SaarlDSG § 22 Abs. 1 S. 1
SaarlDSG § 4 Abs. 2
TV-L § 3 Abs. 1 S. 2
BGB § 241 Abs. 2
DSGVO Art. 6
DSGVO Art. 88
GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
SaarlDSG § 22 Abs. 1 S. 1
SaarlDSG § 4 Abs. 2
TV-L § 3 Abs. 1 S. 2
SaarlDSG § 22 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

Der Antrag der Klägerin, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen [...]
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