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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 06.09.2022

22 D 53/22.AK

Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB-AG NRW § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB-AG NRW § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4
GG Art. 14 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2022, 1762
DVBl 2022, 1393
D_V 2023, 89

Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen [...]
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