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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.03.2022

13 B 1893/21

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Vergabe-Staatsvertrag Art. 9
VergabeVO NRW § 13 Abs. 2
VergabeVO NRW Anl. 1 zu § 13 Abs. 2 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Vergabe-Staatsvertrag Art. 9
VergabeVO NRW § 13 Abs. 2
VergabeVO NRW Anl. 1
VergabeVO NRW § 13 Abs. 2 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. November 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird [...]
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