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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 09.08.2022

6 E 324/22

Normen:
JustG NRW § 109 Abs. 1
VwGO § 9 Abs. 3 S. 1
VwGO § 151
VwGO § 165
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
RVG § 2 Abs. 2
VV RVG Nr. 1002 S. 1
VV RVG Nr. 7000
JustG NRW § 109 Abs. 1
VwGO § 9 Abs. 3 S. 1
VwGO § 151
VwGO § 165
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
RVG § 2 Abs. 2
RVG-VV Nr. 1002 S. 1
RVG-VV Nr. 7000
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG-VV Nr. 1002 S. 1

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Richterinnen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § [...]
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