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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 28.07.2022

6 E 288/22

Normen:
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 39 Abs. 1
Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36
Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.5
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 39 Abs. 1
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 36
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.5
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2
VwGO § 123

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4.2.2022 (Eingang der Teilerledigungserklärungen) auf die Wertstufe bis 13.000 Euro, für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 7.000 [...]
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