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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 14.04.2022

1 B 1861/21

Normen:
GKG § 19
VwGO § 55a Abs. 5 S. 3
VwGO § 81 Abs. 2
GKG (Kostenverzeichnis) Nr. 9000 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2
GKG § 19
VwGO § 55a Abs. 5 S. 3
VwGO § 81 Abs. 2
GKG Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 (Kostenverzeichnis) Nr. 9000
VwGO § 55a Abs. 1
GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b)

Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2022 (Kassenzeichen: X7007 8137 100 7X) wird aufgehoben, soweit in ihr die Position Nr. 01 '9000 Dokumentenpauschale' i. H. v. 8,50 EUR angesetzt worden ist. Das Erinnerungsverfahren [...]
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