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OVG Bremen - Entscheidung vom 04.01.2022

1 B 479/21

Normen:
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 7 Nr. 4
IfSG § 32 S. 1
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 7 Nr. 4
IfSG § 32 S. 1
Neunundzwanzigste Coronaverordnung HB § § 3 Abs. 4a
Neunundzwanzigste Coronaverordnung HB § § 3 Abs. 5
GG Art. 3
GG Art. 12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die [...]
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