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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.04.2021

8 ZB 21.23

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BayStrWG Art. 6 Abs. 3
BGB § 891 Abs. 1
VwGO § 108
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BayStrWG Art. 6 Abs. 3
BGB § 891 Abs. 1
VwGO § 108
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 3
BGB § 891 Abs. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert [...]
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