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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.02.2021

21 ZB 19.33891

Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1
VwGO § 55a Abs. 1
VwGO § 55a Abs. 3 S. 1
VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3
VwGO § 55a Abs. 5 S. 1
VwGO § 55a Abs. 6 S. 2
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1
VwGO § 55a Abs. 1
VwGO § 55a Abs. 3 S. 1
VwGO § 55a Abs. 4 Nr. 3
VwGO § 55a Abs. 5 S. 1
VwGO § 55a Abs. 6 S. 2
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 55 Abs. 3 S. 1
VwGO § 55a Abs. 5 S. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist [...]
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