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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.02.2021

10 ZB 20.1592

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 5
BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 11 Abs. 4
ARB 1/80 Art. 14
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5
BayVwVfG Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 11 Abs. 4
ARB 1/80 Art. 14
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 11 Abs. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Mai 2020 [...]
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