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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.05.2021

10 C 21.1121

Normen:
ZPO § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 36 Abs. 2GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 36 Abs. 2GG Art. 6 Abs. 2
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 36 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. März 2021 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 6 K 20.2837 bewilligt und Rechtsanwalt M. H., U., beigeordnet. I. [...]
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