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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.03.2021

11 CS 20.2793

Normen:
StVG § 2 Abs. 8
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
StVG § 2 Abs. 8
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6

Fundstellen:
DÖV 2021, 603
NJW 2021, 1831
NZV 2021, 439
VRS 2021, 51

I. Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. [...]
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