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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.03.2021

19 CE 21.243

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 8
AufenthG § 11 Abs. 4
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
FreizügG/EU § 7 Abs. 2 S. 8
AufenthG § 11 Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 4
AufenthG § 60a Abs. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Mit seiner Beschwerde [...]
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