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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.03.2021

20 NE 21.712

Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 14
12. BayIfSMV § 12
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 32 S. 1
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 14
12. BayIfSMV § 12
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 14

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller, der in Bayern ein Tattoo- und [...]
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