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VGH Bayern - Entscheidung vom 10.03.2021

10 CE 20.2030

Normen:
VwGO § 146
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8
VwGO § 146
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. August 2020 wird der [...]
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