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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.08.2021

7 B 21.1412

Normen:
VwGO § 44a
VwVfG Art. 21 Abs. 1
JAPO § 12 i.V.m. § 14
JAPO § 12 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3 GG
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 44a
VwVfG Art. 21 Abs. 1
JAPO § 12
JAPO § 14
JAPO § 7 Abs. 2 Nr. 4
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
JAPO § 7 Abs. 2
JAPO § 12
JAPO § 14

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2021 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig [...]
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