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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.04.2021

20 NE 21.770

Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 14
BayIfSMV § 12 Abs. 12
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 32 S. 1
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 14
12. BayIfSMV § 12
12. BayIfSMV § 12 Abs. 12
IfSG 28 Abs. 1

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller, der in Bayern ein Tattoo-Studio [...]
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