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OVG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 17.08.2021

3 MB 12/21

Normen:
Untersuchungsausschussgesetz § 14 Abs. 2 S. 1
Untersuchungsausschussgesetz § 18
Untersuchungsausschussgesetz § 18 Abs. 1 S. 1
Untersuchungsausschussgesetz § 25 Abs. 1
Verf SH Art. 24
Verf SH Art. 24 Abs. 1 S. 1
Verf SH Art. 24 Abs. 6
PUAG § 14 Abs. 2 S. 1
PUAG § 18
PUAG § 18 Abs. 1 S. 1
PUAG § 25 Abs. 1
LV SH Art. 24
LV SH Art. 24 Abs. 1 S. 1
LV SH Art. 24 Abs. 6
UAG § 18 Abs. 1 S. 1
UAG § 25 Abs. 1
LV Art. 24 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 121

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Zuerkennung [...]
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