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OVG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 11.03.2021

3 MR 14/21

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
IfSG § 28 a
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
Landesverfassung SH Art. 13 Abs. 3
LJG SH § 67
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 6
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
IfSG § 28a
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 32
LV SH Art. 13 Abs. 3
LJG SH § 67
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28 Abs. 1
LJG SH § 67

Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Antragsteller beantragen, die am 22. Februar 2021 in Kraft getretene Landesverordnung [...]
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