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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 28.01.2021

8 E 10109/21.OVG

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63
GKG § 63 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 88
GKG § 88 Abs. 1
GKG § 88 Abs. 1 S. 1
RVG § 32
RVG § 32 Abs. 2
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63
GKG § 63 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 88
GKG § 88 Abs. 1
GKG § 88 Abs. 1 S. 1
RVG § 32
RVG § 32 Abs. 2
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 1

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juli 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 € festgesetzt. Die von den Prozessbevollmächtigten des [...]
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