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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 12.01.2021

8 C 10362/20.OVG

Normen:
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 11 Abs. 1
BauNVO § 11 Abs. 2
BauNVO § 6
BauNVO § 6a
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauNVO § 11 Abs. 1
BauNVO § 11 Abs. 2
BauNVO § 6
BauNVO § 6a
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 6

Fundstellen:
DÖV 2021, 410

Der am 18. September 2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig [...]
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