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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 07.01.2021

18 B 1059/20

Normen:
AufenthG § 60c
AufenthG § 60c
AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. [...]
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