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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.03.2021

14 B 277/21

Normen:
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 1
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 3
CoronaEinrVO § 1 Abs. 1 S. 1
CoronaEinrVO § 1 Abs. 4
CoronaEinrVO § 3 Abs. 1
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 3
CoronaEinrVO § 1 Abs. 1 S. 1
CoronaEinrVO § 1 Abs. 4
CoronaEinrVO § 3 Abs. 1
ÄApprO § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 3
CoronaEinrVO NRW i.d.F. v. 12.08.2020 § 1 Abs. 1 S. 1
CoronaEinrVO NW i.d.F. vom 12. August 2020

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten [...]
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