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OVG Hamburg - Entscheidung vom 05.02.2021

6 Bs 136/20

Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
ARB 1/80 § 6 § 7 Abs. 1
AEUV Art. 21 Abs. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
ARB 1/80 Art. 6
ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1
AEUV Art. 21 Abs. 1
AufenthG § 51 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 7 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2021, 502

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das [...]
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