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OVG Hamburg - Entscheidung vom 25.03.2021

1 Bf 388/19.A

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 geändert, soweit die Beklagte darin verpflichtet worden ist festzustellen, dass [...]
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