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OVG Bremen - Entscheidung vom 06.09.2021

2 B 358/20

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4
AuslG § 69 Abs. 3
BGB § 779 Abs. 1
EMRK Art. 8
EMRK Art. 8 Abs. 1
VwVfG § 42 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4
AuslG § 69 Abs. 3
BGB § 779 Abs. 1
EMRK Art. 8
EMRK Art. 8 Abs. 1
VwVfG § 42 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60a Abs. 2

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten [...]
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