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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.04.2021

L 15 U 670/18

Normen:
JVEG § 7 Abs. 1 S. 1
JVEG § 9
JVEG § 10 Abs. 1
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1-3
JVEG § 14
JVEG Anl. 2 Nr. 305
GOÄ Nr. 1403
GOÄ Nr. 1403a
GOÄ Nr. 1404
GOÄ Nr. 1407
GOÄ Nr. 1409
GOÄ Nr. 1412
GOÄ Nr. 1415

Die Vergütung des Antragsgegners für sein unter dem 18.05.2020 erstattetes Sachverständigengutachten wird auf 3.350,20 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht [...]
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