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LAG Hamburg - Entscheidung vom 31.03.2021

5 TaBV 12/19

Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 76
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 76
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 9
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 65.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren fest (§ 33 Abs. 1 RVG ). Der [...]
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