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KG - Entscheidung vom 04.11.2021

1 ARs 35/20

Normen:
RVG § 51

Dem Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt XXX, wird auf seinen Antrag vom 14. Juli 2020 gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 18.552,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen. Die [...]
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