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EuG - Entscheidung vom 17.02.2021

T-238/20

Normen:
AEUV Art. 263
AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b)
VO (EG) 1008/2008 Art. 2 Nr. 26
VO (EG) 1008/2008 Art. 3
VO (EG) 1008/2008 Art. 5
VO (EG) 1008/2008 Art. 8 Abs. 2

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Ryanair DAC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Zusammenhang mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung entstandenen Kosten. [...]
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