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BVerfG - Entscheidung vom 09.08.2021

1 BvR 1163/21

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4

BVerfG, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1163/21

DRsp Nr. 2021/13764

Zulassung eines Beistands auf Antrag bei objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

[Gründe]

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 628/16
Vorinstanz: BSG, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 179/20 B