BVerfG, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2879/17
Vorliegen einer auf eine hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ( KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG ) vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.