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BVerfG - Entscheidung vom 09.06.2021

1 BvR 2879/17

Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 1
§ 20 Abs. 5 S. 1 KAG BW 2005
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 90 Abs. 1
KAG BW § 20 Abs. 5 S. 1
KAG BW (2005) § 20 Abs. 5 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2879/17

DRsp Nr. 2021/11035

Vorliegen einer auf eine hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

KAG BW (2005) § 20 Abs. 5 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ( KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG ) vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2131/15
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S. 1064/17